
Kriegsverbrechen sind Verstöße gegen das Völkerrecht, die bei der Führung eines Kriegs von den Krieg führenden Parteien begangen werden oder in engem Zusammenhang mit der Kriegsführung stehen. Verbrechen, die lediglich in zeitlichem oder örtlichen Zusammenhang mit Kampfhandlungen stehen, aber keine oder nur eine schwache ursächliche Verbindung damit haben, werden nicht als Kriegsverbrechen bezeichnet.
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Heute versteht man unter Kriegsverbrechen im Allgemeinen Verstöße gegen die Genfer Konventionen oder die Haager Landkriegsordnung. Als solche Verstöße gelten seit Ende des Zweiten Weltkrieges aufgrund neuerer weltweiter Übereinkünfte dazu zum Beispiel die gezielte Tötung von Zivilisten, Zerstörung von Wasser- und Elektrizitätswerken, Aushungern der Zivilbevölkerung, Behinderung humanitärer Hilfe, Flächenbombardements, Angriff und Bombardierung unverteidigter Städte, Wohnungen oder Gebäude, Einsatz biologischer oder chemischer Waffen, die Tötung von Gefangenen, Geiselerschießungen, die Ausplünderung besetzter Gebiete oder der systematische Raub von Kulturgütern sowie Völkermord oder andere Massentötungen (Demozide).
Die völkerrechtliche Definition von Kriegsverbrechen und die Möglichkeiten, sie zu bestrafen, änderte sich im Laufe der Zeit. Insbesondere als Reaktion auf Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg wurden das Kriegsvölkerrecht durch internationale Abkommen codifiziert und neue Rechtsstandards geschaffen. Durch die schriftliche Niederlegung sollte die Strafbarkeit fester im Völkerrecht verankert werden, als dies durch die Präzedenzwirkung einzelner Urteile möglich war. Erstes wichtiges Ergebnis war die Genozid-Konvention, die im Dezember 1948 von der Generalversammlung der UNO einstimmig angenommen wurde. Vorläufiger Endpunkt der internationalen Bemühungen, die weit verbreitete Straflosigkeit von Kriegsverbrechen zu verhindern, ist die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag.
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Bei den Nürnberger Prozessen, die allgemein als Anfang internationaler Kriegsverbrecherprozesse gelten, wurden vor allem die Bestimmungen des Londoner Statuts (Statut des Internationalen Militärgerichtshofs (IMT)) zu Grunde gelegt. In Artikel 6b dieses Statuts ist der Begriff des Kriegsverbrechens folgendermaßen bestimmt:
Kriegsverbrechen: nämlich Verletzungen der Kriegsrechte oder Gebräuche. Solche Verletzungen umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein, Mord, Mißhandlungen oder Verschleppung der entweder aus einem besetzten Gebiet stammenden oder dort befindlichen Zivilbevölkerung zur Zwangsarbeit oder zu irgendeinem anderen Zwecke; Ermordung oder Mißhandlung von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See; Tötung von Geiseln; Raub öffentlichen oder privaten Eigentums; mutwillige Zerstörung von Städten, Märkten und Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung[1]
Weitere Tatkomplexe des Londoner Statuts , die aber von denen der Kriegsverbrechen unterschieden wurden, sind
Seit Verabschiedung des Rom-Statuts am 1. Juli 2002 können Kriegsverbrechen vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH bzw. ICC, International Criminal Court) mit Sitz in Den Haag strafrechtlich verfolgt werden. Eine Reihe von Staaten, darunter die über Atomwaffen verfügenden Staaten China, Indien, Pakistan, Russland und die USA sowie Israel haben jedoch das Statut noch nicht ratifiziert (2006).
In der Bundesrepublik Deutschland sind Kriegsverbrechen als Straftaten in §§ 8–12 des Völkerstrafgesetzbuches geregelt. Die auf dem Londoner Statut beruhenden Prinzipien des Rom-Statuts wurden damit in deutsches Recht umgesetzt.
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